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EWS 2011, 47
 
EuGH
Der Inhaber eines "Diploms", das ihm in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts verleiht, muss trotz fehlenden Nachweises einer im Aufnahmestaat geforderten praktischen Verwendung zur Eignungsprüfung zugelassen werden -"Koller"

Art. 1 Buchst. a, b und g, Art. 3 Buchst. a, Art. 4; Hochschuldiplom, Anerkennung, Rechtswissenschaft, Magisterabschluss (Österreich), Ergänzungsausbildung (Spanien), Befähigungsnachweis (Licenciado en Derecho), Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts und Eintragung bei der Berufskammer in Spanien, Zulassung zu Eignungsprüfung in Österreich ohne Nachweis praktischer Verwendung, Rechtsanwalt, Beruf, reglementierter, Diplomanerkennung, Zugang zum Anwaltsberuf und Eintragung bei der Berufskammer in Spanien, siehe Hochschuldiplom, Befähigungsnachweis, Hochschuldiplom siehe dort, Eignungsprüfung, kein Erfordernis praktischer Verwendung (Referendarausbildung)

EuGH vom 22.12.2010 - Rs. C-118/09
EWS 2011, 47 (Heft 1)

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