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Verordnungsvorschlag zum anwendbaren Recht bei Scheidung gemischter Ehen

Die Kommission hat am 24. 3. 2010 eine Verordnung vorgeschlagen, mit der geregelt wird, welches Recht bei der Scheidung von Ehepaaren gemischter Staatsangehörigkeit sowie von Ehepaaren, die in verschiedenen Ländern getrennt oder zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, gelten soll. Der Vorschlag geht auf den Antrag von 10 Mitgliedstaaten auf Anwendung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit zurück (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn); die Begründung wesentlich auf dem Verordnungsvorschlag vom 17. 7. 2006 („Rom III"); die verstärkte Zusammenarbeit erstreckt sich jedoch nur auf das anzuwendende Recht, nicht auf die gerichtliche Zuständigkeit. Die EU-Mitgliedstaaten müssen jetzt beschließen, ob den 10 Ländern die verstärkte Zusammenarbeit gestattet werden soll. Wird die Maßnahme eingeführt, können sich andere EU-Länder jederzeit anschließen. Derzeit wenden 7 EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Lettland, Irland, Zypern, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) grundsätzlich ihr Landesrecht an, 20 EU-Staaten entscheiden auf der Grundlage von Bezugskriterien wie Staatsangehörigkeit und langfristiger Aufenthalt darüber, welches Recht maßgebend ist. Nach der vorgeschlagenen Regelung können internationale Ehepaare das auf die Ehescheidung und Trennung anzuwendende Recht einvernehmlich vereinbaren,  wenn einer der Ehepartner einen Bezug zu dem betreffenden Land hat (Bsp.: ein schwedischlitauisches Ehepaar, das in Italien lebt, kann beim italienischen Gericht eine Scheidung nach schwedischem oder litauischem Recht beantragen). Eine Rechtswahlvereinbarung kann jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. Können sich die Ehepartner nicht einigen, sollen die Gerichte nach einem einheitlichen Verfahren über das anzuwendende Recht entscheiden, wobei primärer Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten ist. Die neue Verordnung soll Scheidungs-Shopping" verhindern. Sie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition des Ehebegriffs. - Verordnungsvorschlag: http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm

Quelle: Kommission, PM v. 24. 3. 2010 - IP/10/347

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