Biotechnologische Erfindung: Kein EU-Patentschutz, wenn die genetische Information ihre spezifische Funktion (Herbizidresistenz) in dem Material, das sie als Rückstand enthält (Sojamehl), aktuell nicht mehr erfüllt - "Monsanto"
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.7.2010 Rs. C-428/08 ; Monsanto Technology LLC gegen Cefetra BV, Cefetra Feed Service BV, Cefetra Futures BV, Alfred C. Toepfer International GmbH
1. Art. 9 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 7. 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn das patentierte Erzeugnis in Sojamehl enthalten ist, wo es nicht die Funktion erfüllt, für die es patentiert ist, diese Funktion jedoch zuvor in der Sojapflanze erfüllt hat, aus der dieses Mehl als Verarbeitungserzeugnis gewonnen wurde, oder wenn das Erzeugnis diese Funktion möglicherweise erneut erfüllen könnte, nachdem das Material aus dem Mehl isoliert und dann in die Zelle eines lebenden Organismus eingebracht worden ist, keinen patentrechtlichen Schutz gewährt.
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