Kartellrecht: Neue GVO für den Versicherungssektor
Die Kommission hat am 24. 3.2010 eine GVO neue Verordnung erlassen, die am 1. 4. 2010 in Kraft tritt und bis zum 31. 3. 2017 gilt. Mit der GVO wird die Freistellung von zwei (der bisher vier) für den Versicherungssektor spezifischen Formen der Zusammenarbeit, nämlich Vereinbarungen (1) über gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien sowie (2) über Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit gewissen Änderungen erneuert. Zu (1): Kunden- und Verbraucherorganisationen muss künftig Zugang zu den ausgetauschten Daten gewährt werden, außer wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit dagegen sprechen; die Merkmale des Informationsaustausches wurden präzisiert. Zu (2): Freigestellt sind Versicherungsgemeinschaften, die entweder der Deckung „neuartiger" Risiken dienen oder aber bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschreiten.·Die Methode zur Berechnung des Marktanteils wird angepasst, um sie mit anderen Wettbewerbsvorschriften in Einklang zu bringen. Die Definition des Begriffs „neuartiges Risiko" wird auf Risiken ausgeweitet, die sich so wesentlich verändert haben, dass nicht vorhersehbar ist, welche Zeichnungskapazität zur Deckung dieser Risiken erforderlich ist. Da die Überprüfung der bisherigen GVO ergab, dass weder Vereinbarungen über Muster-AGB noch Vereinbarungen über Sicherheitsvorkehrungen eine Besonderheit des Versicherungssektors darstellen, fallen diese nicht unter die neue GVO. Die Kommission beabsichtigt jedoch, diese beiden Arten von Vereinbarungen in den Leitlinien für horizontale Kooperationsvereinbarungen zu behandeln, die derzeit überarbeitet werden. GVO und Mitteilung: http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/legislation.html
Quelle: Kommission, PM v. 24. 3. 2010 - IP/10/359