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Jahr: 2010  Heft: 8  Seite: 348

VerfO: Anlagen zur Klageschrift können in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sein, wenn die relevanten Passagen übersetzt sind - Ne bis in idem gilt auch für Vertragsverletzungsverfahren

Nach Art. 29 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann bei umfangreichen Urkunden die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden; der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen; die bei Erhebung der Klage in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorgelegten Anlagen, deren Übersetzung später nachgereicht worden ist, sind nicht aus der Akte zu entfernen (Rdnrn. 20, 21) - Der Grundsatz "Ne bis in idem" gilt auch für Vertragsverletzungsverfahren; die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer anderen gerichtlichen Entscheidung waren (Rdnr. 26) - Im Ausgangsfall besteht keine tatsächliche und rechtliche Identität mit der Rs. C-266/008, Kommission/Luxemburg (Rdnr. 36)

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2010 Rs. C-526/08 ; Europäische Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg

Tenor

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