Zulässigkeit einer Heilung von Mängeln bei Auslandszustellung nach dem HZÜ
Heilung bei Verletzung von Formvorschriften des Zustellungsstaates
BGH, Urteil vom 14.9.2011 XII ZR 168/09
1. Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. 11. 1965 die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.).
2. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ anwendbare Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht.
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