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Inhaltsverzeichnis

Jahr: 2011  Heft: 12  Seite: 543

Kein Ausschluss der zivilrechtlichen Haftung für Schäden durch letztinstanzliche Entscheidungen nationaler Gerichte bei Verstößen gegen Unionsrecht

Die Beschränkung auf "grobe Fahrlässigkeit" in der Auslegung durch die Corte suprema di cassazione hat zur Folge, dass strengere Anforderungen an die Haftung gestellt werden als die, die sich aus der Voraussetzung des "offenkundigen Verstoßes" ergeben (Rdnr. 43)

EuGH (3. Kammer), Urteil vom 24.11.2011 Rs. C-379/10 ; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

AEUV Art. 258
Aus den Gründen

Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Der Ausschluss der Haftung des Staates oder die Beschränkung dieser Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht haften.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Unionsrechtsverstöße entstehen, unabhängig davon, welches ihrer Organe den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Verstöße, die von der Judikative begangen werden.

Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass das italienische Gesetz über den Ersatz der in Ausübung der Jahr: 2011 Heft: 12 Seite: 544 Rechtsprechung verursachten Schäden und die zivilrechtliche Haftung der Richter unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht. Sie wirft Italien zum einen vor, dass es jegliche Haftung des Staates für dem Einzelnen entstehende Schäden ausschließe, wenn der Unionsrechtsverstoß auf der von einem solchen Gericht vorgenommenen Auslegung von Rechtsvorschriften oder dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruhe, und zum anderen, dass es diese Haftung in anderen Fällen als der Auslegung von Rechtsvorschriften oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung allein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke.

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