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Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für Unterlassungsklage wegen Ehrverletzung im Internet - Für Diensteanbieter dürfen gem. Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie keine strengeren Anforderungen gelten, als sie das in ihrem Sitzstaat geltende Sachrecht vorsieht - "eDate Advertising"
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 25.10.2011 verb. Rs. C-509/09 und C-161/10 ; eDate Advertising GmbH gegen X und Olivier Martinez, Robert Martinez gegen MGN Limited
2. Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
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