Jahr: 2011
Heft: 12
Seite: 528
Dienstleistungsfreiheit: Vergabe eines Monopols für Internet-Kasinospiele - Kohärenzkontrolle - Keine Verpflichtung zur Anerkennung der Kontrollen der Glücksspielanbieter in anderen Mitgliedstaaten - "Dickinger und Ömer"
Das Unionsrecht steht einer Strafbestimmung entgegen, wenn sie die Ausübung einer Grundfreiheit zu behindern geeignet ist (Rdnr. 32) - Die Dienstleistungs-, nicht die Niederlassungsfreiheit ist anwendbar, wenn der Anbieter von Internet-Glücksspielen im Aufnahmestaat eine EDV-Infrastruktur (Server) hat und EDV-Supportleistungen in Anspruch nimmt (Rdnrn. 33, 38) - Der Schutz der Dienstleistungsempfänger und, allgemeiner, der Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses; den staatlichen Stellen kommt ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich daraus ergeben (Rdnrn. 44 f.) - Ob die nationalen Behörden tatsächlich bestrebt waren, ein besonders hohes Jahr: 2011 Heft: 12 Seite: 529 Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Licht dieses Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte, hat das vorlegende Gericht zu prüfen (Rdnr. 54) - Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein die Beschränkung rechtfertigendes Ziel berufen möchte, dem Gericht alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Rdnr. 56) - Ein Monopol muss, da es eine äußerst restriktive Maßnahme darstellt, auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus abzielen und mit der Schaffung eines normativen Rahmens einhergehen, der gewährleistet, dass der Monopolinhaber tatsächlich in der Lage sein wird, die festgelegten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Rdnr. 71) - Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts kann es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben; die Rechtsprechung, wonach es nicht mit Art. 49 EG vereinbar ist, wenn einem Dienstleistenden zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese bereits durch die Vorschriften des Sitzstaats geschützt werden, findet in einem Bereich wie dem des Glücksspiels keine Anwendung (Rdnrn. 96, 98 f.).
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