Der EuGH zu Art. 3 E-Commerce-Richtlinie - die Entscheidung "eDate Advertising"
Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung vom 25. 10. 2011 - verb. Rs. C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising zu heftig umstrittenen Fragen der Auslegung von Art. 3 E-Commerce-Richtlinie (ECRL) Stellung genommen. Er nimmt an, dass Art. 3 Abs. 1 ECRL abweichend von der in Deutschland herrschenden Meinung sowie Art. 3 Abs. 2 ECRL keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangen. Außerdem hat er entschieden, dass vorbehaltlich der Ausnahmen des Art. 3 Abs. 4 ECRL der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs in seinem Sitzstaat ("Herkunftsland") bei der Anwendung ausländischen Rechts keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzstaat des Anbieters geltende Sachrecht vorsieht. Diese Thesen sollen im Folgenden kritisch hinterfragt werden.
I. Rechtsverfolgung außerhalb des Herkunftslandes 1. Das grundsätzliche Verbot des Art. 3 Abs. 2 ECRLGegenstand des Vorlageverfahrens1 war, neben Fragen der internationalen Zuständigkeit, ob und in welchen Grenz...
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