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Inhaltsverzeichnis

Jahr: 2011  Heft: 12  Seite: 543

Behörden wie die Staatsanwaltschaft, die im Allgemeininteresse und nicht als/für Gläubiger handeln, sind nicht zur Einleitung eines Partikularinsolvenzverfahrens befugt - "Zaza Retail"

EuGH (1. Kammer), Urteil vom 17.11.2011 Rs. C-112/10 ; Procureurgeneraal bij het hof van beroep te Antwerpen gegen Zaza Retail BV

Tenor

1. Der Ausdruck "die Bedingungen, die ... vorgesehen sind" in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren, der auf die Voraussetzungen verweist, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in diesem Staat verhindern, ist dahin auszulegen, dass er sich nicht auf die Voraussetzungen bezieht, nach denen bestimmte Personen aus dem Kreis derjenigen ausgeschlossen sind, die befugt sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen.

2. Der Begriff "Gläubiger" in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der genannten Verordnung, der den Kreis der Personen bezeichnet, die befugt sind, die Eröffnung eines unabhängigen Partikularverfahrens zu beantragen, ist dahin auszulegen, dass er die Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dessen nationalem Recht den Auftrag hat, im Allgemeininteresse zu handeln, aber weder als Gläubiger noch im Namen und für Rechnung der Gläubiger eingreift, nicht umfasst.

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