Staatliche Beihilfen: Die Finanzierung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Abschaffung der Fernsehwerbung) kann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein - "M6/TF1"
EuGH (2. Kammer), Urteil vom 1.7.2010 verb. Rs. T-568/08 und T-573/08 ; Métropole télévision (M6), Télévision française 1 SA (TF1) gegen Europäische Kommission
Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 Mio. Euro ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Beihilfe diente der Deckung der Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung.
Der EG-Vertrag sieht vor, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln gelten, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.
Darüber hinaus diente die von Frankreich notifizierte finanzielle Ausstattung in keiner Weise dazu, den kommerziellen Jahr: 2010 Heft: 8 Seite: 352 Verkauf von Werbezeiten durch France Télévisions zu finanzieren. Die Beihilfe war vielmehr ausdrücklich und ausschließlich dafür bestimmt, die Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung zu decken.
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