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Jahr: 2010  Heft: 8  Seite: 350

Missbrauch beherrschender Stellung: Widerruf einer Arzneimittelzulassung durch Hersteller, um die Zulassung von Generika im vereinfachten Verfahren zu erschweren - "Losec"

EuG (6. erw. Kammer), Urteil vom 1.7.2010 Rs. T-321/05 ; AstraZeneca AB, AstraZeneca plc gegen Europäische Kommission

EG Art. 82; EWR-Abkommen Art.  54; Richtlinie 65/65 Art. 4 Ziff. 8(a) (iii)
Pressemitteilung Nr. 67/10

Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass der AstraZeneca-Konzern seine beherrschende Stellung missbrauchte, indem er das Inverkehrbringen von generischem Losec verhinderte. Die Geldbuße wird jedoch von 60 Mio. Euro auf 52,5 Mio. Euro herabgesetzt, weil die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sich der Widerruf der Arzneimittelzulassungen in bestimmten Mitgliedstaaten auf die Paralleleinfuhren auswirken konnte.

Mit Entscheidung vom 15. 6. 2005 1 verhängte die Kommission eine Geldbuße von 46 Mio. Euro gegen die AstraZeneca plc (Vereinigtes Königreich) und ihre Tochtergesellschaft AstraZeneca AB (Schweden) sowie eine zusätzliche Geldbuße von 14 Mio. Euro gegen die AstraZeneca AB wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung durch Ausnutzung des Systems des Patentschutzes und der Verfahren zur Zulassung von Arzneimitteln allein zu dem Zweck, den Markteintritt von generischen Arzneimitteln, die mit ihrem Magengeschwür-Arzneimittel Losec konkurrierten, zu verhindern oder zu verzögern oder Paralleleinfuhren von Losec zu verhindern.

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