Fusionskontrolle: Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair, aber keine Verpflichtung von Ryanair, sich von der Beteiligung an Aer Lingus zu trennen - "Ryanair und Aer Lingus"
EuG (3. Kammer), Urteil vom 6.7.2010 Rs. T-342/07 ; Ryanair Holdings plc gegen Europäische Kommission
EuG (3. Kammer), Urteil vom 6.7.2010 Rs. T-411/07 ; Aer Lingus Group plc gegen Europäische Kommission
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig. Das Gericht bestätigt zudem die Weigerung der Jahr: 2010 Heft: 8 Seite: 351 Kommission, Ryanair aufzuerlegen, sich von ihrer Minderheitsbeteiligung an Aer Lingus zu trennen.
Nach der Privatisierung von Aer Lingus durch die irische Regierung im Jahr 2006 erwarb Ryanair eine Beteiligung von 19,16 % am Kapital dieser Gesellschaft. Am 23. 10. 2006 gab Ryanair ein öffentliches Übernahmeangebot über das gesamte Kapital von Aer Lingus ab und meldete den geplanten Erwerb eine Woche später gemäß der Fusionskontrollverordnung 1 bei der Kommission an. Während der Laufzeit des öffentlichen Übernahmeangebots erwarb Ryanair weitere Aktien und hielt am 26. 11. 2006 25,17 % am Kapital von Aer Lingus.
Am 27. 6. 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung 2 , mit der das Vorhaben des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Ryanair erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht (Rechtssache T-342/07). Nach der Entscheidung der Kommission erwarb Ryanair weitere Aktien, wodurch ihre Beteiligung am Kapital von Aer Lingus auf 29,3 % stieg.
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